Allgemeine Liefer-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen der Firma PPS PlusPohlService Alfred Held

Karlstraße 43, 72581 Dettingen an der Erms

Allgemeines

Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Kunden und der Firma PPS PlusPohlService Alfred Held (im folgenden PPS genannt) als Auftragnehmer, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen erkennt PPS nicht an, es sei denn, PPS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. PPS hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen widerspricht. In diesem Fall sind Ansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen.

Ergänzend gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse der Elektroindustrie.

2.  Angebote

Die Angebote von PPS sind freibleibend.

3.  Aufträge

Bestellungen gelten erst nach Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und deren schriftlicher Bestätigung durch PPS als angenommen.

3.1 Abrufaufträge für Standard-Produkte

Der Besteller vereinbart mit PPS eine Liefermenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durch Einzelabrufe ausgeschöpft wird. Die Abrufe sind PPS spätestens 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats mitzuteilen.

3.2 Aufträge über Sondergeräte

Für Geräte, die kundenbezogen entwickelt und gefertigt werden, gelten Mindestauftragsmengen und Abnahmetermine, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannt werden. PPS behält sich eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit vor.

4.  Lieferung und Leistung

  • Liefer- und Leistungszeiten sind eingehalten, wenn PPS innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft beim Kunde meldet bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung mit diesem abstimmt. Angemessene Teillieferungen oder Teilleistungen und handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von der Bestellmenge sind zulässig.
  • Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die PPS die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- bzw. Materialmangel usw. hat PPS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt PPS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, bzw. ganz oder von dem noch nicht erfüllten Teil der Leitung zurückzutreten.
  • Wenn der Liefer- bzw. Leistungsverzug länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird PPS von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  • Sofern PPS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termin zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche der Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen bzw. Leistungen.
  • Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Punkt 4.4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer PPS etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von PPS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

5.  Urheberrechte

  • Soweit Lieferungen von PPS urheberrechtlich geschützte Programmierungen umfassen, wird dem Besteller ein einfaches Nutzungsrecht hieran zum eigenen Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks eingeräumt; der Besteller ist insbesondere nicht zur Vervielfältigung berechtigt.
  • Die Regelung in Ziff.1 gilt auch bei Entwicklungsarbeiten, deren Kosten dem Besteller ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.

6.  Preise

  • Die Preise von PPS gelten ab Werk Dettingen an der Erms, ohne Transportversicherung.
  • Angebotspreise von PPS gelten nur in Verbindung mit den angebotenen Liefermengen.

7.  Verpackung und Versand

Kosten für Verpackung werden dem Kunde gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Falls vom Kunde nicht ausdrücklich anders gewünscht, erfolgt der Versand mit einem von PPS beauftragten Paketdienst oder Spedition.

8.  Zahlung

  • Warenlieferungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  • Dienstleistungen wie Reparaturen, Montageleistungen etc. sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  • Vereinbarte Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn der er zu zahlende Betrag PPS am Fälligkeitstermin zur

Verfügung steht.

  • Zahlungen wird PPS zunächst auf noch offen stehende ältere Forderungen gegen den Kunden anrechnen.

Sind für diese bereits Zinsbelastungen entstanden, ist PPS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.

  • Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PPS berechtigt, Zinsen in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zu verlangen.

9.     Export

Waren von PPS dürfen nur mit deren vorheriger schriftlichen Zustimmung in ein anderes Land als das vertraglich vereinbarte Bestimmungsland exportiert werden.

10.  Gewährleistung / Haftung

Bei Kaufverträgen gelten die Regelungen des § 377 HGB. Einer Abbedingung durch den Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Im Rahmen berechtigter Mängelrügen sind alle diejenigen Teile oder Leistungen nach Wahl von PPS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Die Verjährungsfrist beträgt für neu gelieferte Waren bei sachgemäßer Verwendung zwölf Monate nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn dieser Kaufmann ist, es sei denn, gesetzlich ist eine andere Frist zwingend festgelegt.

Gegenüber Verbrauchern sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit seitens PPS oder im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

PPS ist die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt ist.

Angaben über technische Spezifikationen von Produkten gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

Die Freizeichnung in Abschnitt IX Ziffer 10 Satz 1 der AGB der Elektroindustrie gilt in Erweiterung der Regelung in Ziffer 10 Satz 2

weiterhin nicht, soweit ein Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Einhaltung zur Erreichung des

Vertragszwecks geboten ist, beruht.

Nachbesserungen innerhalb der Gewährleistungspflicht können grundsätzlich nur im Werk Dettingen durchgeführt werden.

11.  Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunde Eigentum von PPS. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Die Be- oder Verarbeitung der unter Vorbehalt gelieferten Waren erfolgt im Auftrag von PPS derart, dass PPS entsprechend dem Rechnungswert der be- oder verarbeiteten Waren als (Mit)-Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist und entsprechend diesem Rechnungswert zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Miteigentum an der neu entstehenden Sache erhält.

Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Waren werden bereits jetzt zur Sicherung des Kaufpreises sowie sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an PPS abgetreten.

Auch für den Fall der Be- oder Verarbeitung werden im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der neu hergestellten Ware im voraus abgetreten, und zwar insoweit, als dies dem Rechnungswert der be- oder verarbeiteten Ware und damit dem Miteigentumsanteil von PPS entspricht. PPS wird das Vorbehaltseigentum bzw. die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen freigeben, soweit eine Übersicherung von mehr als 10% eintritt.

12.  Gerichtsstand/anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Tübingen (Deutschland), wenn der Kunde Kaufmann ist. PPS behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

Ergänzend gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches Recht, namentlich des BGB/HGB.

Stand: 01.05.2020